Künftig sollen diese Zertifikate nur noch begrenzt einsetzbar sein, was auf dem Wunsch insbesondere der Europäischen Kommission beruht, die Verringerung von Treibhausgasemissionen in erster Linie in Europa zu erbringen und nicht „nur“ irgendwo Geld zu investieren.
Da bis zu der nächsten internationalen Vertragsstaatenkonferenz CoP in Kopenhagen (Ende 2009) weiter unklar ist, wie es auf internationaler Ebene nach dem Auslaufen des Kyoto-Protokolls genau weitergeht, plant die EU zunächst nur vorläufige Regelungen. Diese enthalten sowohl Szenarien für den Fall, dass es nicht zu einem neuen internationalen Abkommen kommt, als auch eine Planung, falls dies gelingt.
Für den – wohl wahrscheinlicheren – Fall der Einigung soll Folgendes gelten:
- Da sich die EU in einem internationalen Abkommen über das bislang angestrebte Minderungsziel von 20% hinaus zu einer voraussichtlich 30% betragenden Minderungslast verpflichten wird, kommen auch auf das Emissionshandelssystem zusätzliche Minderungslasten hinzu.
Anlagenbetreibern soll daher die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Teil dieser zusätzlichen Belastungen durch Emissionsgutschriften erfüllen zu können. Detaillierte Regelungen zur Ausgestaltung dieser zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten sollen aber erst nach dem Abschluss des internationalen Kyoto-Folgeabkommens verabschiedet werden.
In jedem Falle – also auch wenn die europäischen Unterhändler nächstes Jahr mit leeren Händen aus der dänischen Hauptstadt wiederkehren – gilt:
- Nutzung von Zertifikaten aus internationalen Klimaschutzprojekten:
- Bis 2012 generierte und in der Handelsperiode 2008 - 2012 nicht genutzte Zertifikate aus Klimaschutzprojekten können ab 2013 bis zum 31.03.2015 in „echte“ Emissionsberechtigungen umgetauscht werden.
- Auch ab 2013 generierte Emissionsgutschriften können umgetauscht werden, sofern sie aus bereits vor 2013 umgesetzten Projekten stammen oder – wenn das Projekt erst ab 2013 umgesetzt wird – in CDM-Projekten in den am wenigsten entwickelten Ländern (LLDC, Least Developed Countries) generiert werden.
- Emissionsgutschriften aus anderen Projekten / Minderungsmaßnahmen in Drittstaaten können für die Nutzung im Emissionshandelssystem zugelassen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der EU und dem jeweiligen Drittstaat geschlossen wird. Relevant ist dies insbesondere dann, wenn sich der Abschluss eines Kyoto-Folgeabkommens ver zögert.
- Die dargestellten Nutzungsmöglichkeiten bestehen für den Zeitraum 2008 – 2020 mindestens im Umfang von 11% der anlagenbezogenen Zuteilungsmenge im Zeitraum 2008 – 2012. Zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten gelten für die Anlagen mit der niedrigsten Zuteilung in 2008 – 2012, Neuanlagen, Anlagen aus neuen Sektoren und den Luftverkehr.
- Emissionsgutschriften aus Projekten in anderen Sektoren
- Ferner ist vorgesehen, dass neben den genannten internationalen Emissionsgutschriften auch weitere Gutschriften aus Minderungsprojekten in anderen, nicht vom Emissionshandel erfassten Sektoren nutzbar sein sollen. Dies könnte der „Durchbruch“ für die schon lange geforderten sog. Nationalen Ausgleichsprojekte sein.

Auch die Nutzbarkeit von 