Klar sei nur, dass der Umgang mit Gutschriften aus Klimaschutzprojekten mit dem Gesetz komplett neu gestaltet werden soll: CERs und ERUs können danach ab 2013 nicht mehr zur Erfüllung der jährlichen Abgabepflicht in der neuen Handelsperiode eingesetzt werden. Allerdings verlieren die Minderungszertifikate nicht komplett ihren Wert und können bei der Deutschen Emissionshandelsstelle zumindest eingeschränkt umgetauscht werden.
Dabei dürfen nach Zenkes Analyse solche Gutschriften umgetauscht werden, die bereits vor 2013 generiert wurden (CERs und ERUs) oder die aus Projekten stammen, die vor dem Jahr 2013 von dem CDM-Exekutivrat registriert wurden (hier nur CERs). "Zudem besteht für bestimmte Anlagen eine Beschränkung des Umtauschrechts auf 22% der in den Jahren 2008 bis 2012 (!) zugeteilten Menge", schreibt die Emissionsrechtsexpertin in einer aktuellen Analyse des Gesetzentwurfs, der am 20. September in die Verbändeanhörung geht. Die Beschränkung soll nur gelten, wenn diese Gutschriften nicht schon in den Jahren 2008 bis 2012 zur Erfüllung der Abgabepflicht eingesetzt wurden. Für andere Anlagen wird die umtauschbare Menge auf 4,5% der insgesamt abzugebenden Menge an Berechtigungen beschränkt.
"Mit diesen Werten sollen die Vorgaben der Emissionshandelsrichtlinie offenbar so scharf wie möglich umgesetzt werden", schreibt Zenke. Eine Hintertür für die europarechtlich zulässige Verbesserung der Umtauschmöglichkeiten halte sich das Bundesumweltministerium nur durch eine Verordnungsermächtigung offen. Für den gerade für Entwicklungsländer wichtigen Markt für Klimaschutzprojekte sei diese anhaltende Unsicherheit keine gute Nachricht. Hier habe man ohnehin schon seit mehreren Jahren abgewartet und gerade nach dem Scheitern von Kopenhagen auf großzügige Regelungen in den europäischen Mitgliedstaaten gehofft. (DJ/sir)
Quelle: djnewsletters.de / Dow Jones TradeNews Emissions
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