Die Expertise kommt zu dem Ergebnis, dass die Nutzung der Atomenergie dann in einen eklatanten Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten des Staates gerät, wenn die 2002 mit dem Atomausstiegsgesetz festgelegte Mengenbegrenzung der Atommüllproduktion aufgehoben wird. Dies wäre bei einer Laufzeitverlängerung der Fall.
"Wir erleben in diesen Wochen eine merkwürdig eindimensionale Debatte über die angebliche Notwendigkeit längerer Reaktorlaufzeiten, während gleichzeitig das grandiose Scheitern des Versuchs, schwach- und mittelaktive Atomabfälle im Salzbergwerk Asse II dauerhaft zu entsorgen, eingestanden werden muss", sagte DUH-Bundesgeschäftsführer Rainer Baake.
Für die Entsorgung des um Größenordnungen brisanteren hochradioaktiven Abfalls gebe es mehr als dreißig Jahre nach dem Start der Erkundung des Salzstocks Gorleben keine belastbare Perspektive. Nicht einmal die wissenschaftlichen Kriterien für die Auswahl eines Endlagers seien abschließend geklärt. Die Frage, ob in den 1970er Jahren nicht gänzlich sachfremde Erwägungen für die Auswahl des Standorts Gorleben entscheidend waren, werde voraussichtlich ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss des Bundestages klären müssen. Im Ergebnis sei die Endlagerfrage in Deutschland heute noch offener als zu der Zeit, als das Atomausstiegsgesetz 2002 im Bundestag verabschiedet wurde.
Baake erläuterte, dass die 2001 zwischen der damaligen rot-grünen Bundesregierung und den Atomkraftwerksbetreibern ausgehandelte Vereinbarung über den Atomausstieg auch die Konsequenz aus der Tatsache zog, dass für die Entsorgung der abgebrannten Brennelemente trotz jahrzehntelanger Bemühungen kein Endlager zur Verfügung stand. Mit dem Atomausstiegsgesetz habe der Gesetzgeber damals die Konsequenzen gezogen. In einer Abwägung zwischen den Schutzpflichten des Staates für das Leben und die Gesundheit seiner Bürgerinnen und Bürger einerseits und den verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechten der AKW-Betreiber andererseits habe das Parlament gesetzliche Regelungen getroffen, mit denen der Betrieb von Atomkraftwerken nur noch für einen begrenzten Zeitraum hingenommen wurde. Die Reaktorbetreiber hätten die Laufzeitbeschränkung akzeptiert und in der mit der Bundesregierung abgeschlossenen Vereinbarung vom 14. Juni 2000 den Atomkonsens "als einen wichtigen Beitrag zu einem umfassenden Energiekonsens" bezeichnet.
Baake: "Wenn der Staat jetzt unter dem Druck der Konzerne aber ohne Not eine Laufzeitverlängerung beschließt, verletzt er seine Schutzpflichten, indem er die Produktion von zusätzlichem Atommüll ohne geeignete Entsorgungsmöglichkeit zulässt". Weil die erneuerbaren Energien Strom aus Atomkraftwerken Schritt für Schritt ersetzten und Deutschland in den vergangenen Jahren Rekordstrommengen ins Ausland exportierte, seien auch keine "überragenden Gemeinwohlgründe" erkennbar, die gegen die Vorsorge- und Schutzpflichten des Staates in Stellung gebracht werden könnten.
Die Leiterin Klimaschutz und Energiewende der DUH und Autorin des Rechtsgutachtens, Cornelia Ziehm, sagte, eine Laufzeitverlängerung wäre auf Grund der auch in absehbarer Zeit ungelösten Entsorgungsfrage für hochradioaktive Abfälle rechts- und verfassungswidrig. Sie stünde im Widerspruch zur Nichterfüllung der staatlichen Schutzpflichten aus Artikel 2, Absatz 2 (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) und Artikel 14, Absatz 1 (Recht auf Eigentum) Grundgesetz sowie dem gemäß Art. 20a Grundgesetz gebotenen Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch für künftige Generationen.
"Der Staat ist bis heute weit davon entfernt, seiner Schutzpflicht genüge zu tun. Über 50 Jahre nach Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die kommerzielle Nutzung der Atomenergie in Deutschland ist ein Endlager für hochradioaktive Abfälle nicht nur nicht verfügbar. Es fehlt nach wie vor bereits an einer realen Endlagerperspektive für hochradioaktive Abfälle", sagte Ziehm.
Damit die Entsorgungsvorsorgepflicht des Bundes als erfüllt angesehen werden könne, bedürfe es mindestens belastbarer Indizien, die auf die Realisierung und Verfügbarkeit eines Endlagers in absehbarer Zeit schließen lassen. Der Bund müsste zur Erfüllung der ihm obliegenden Entsorgungsvorsorgepflicht eine realistische Planung über ein bedarfsgerecht zur Verfügung stehendes Endlager für hochradioaktive Abfälle sowie deren Realisierbarkeit darlegen. Das wiederum setze einen positiven Eignungsnachweis sowie eine Aussage zur Auswahl des bestmöglichen Standortes voraus. An beidem fehle es für den Standort Gorleben.
Mit einer - positiven oder negativen - Eignungsaussage für den Standort Gorleben sei frühestens in 15 Jahren zu rechnen. Um eine Aussage über die Auswahl des bestmöglichen Standortes treffen zu können, sind zudem noch nicht einmal die ersten dafür notwendigen Schritte durch ein Standortauswahlverfahren eingeleitet worden.
Sollte es jetzt ohne Vorliegen so genannter überragender Gemeinwohlgründe zu einer Laufzeitverlängerung kommen, verletze der Staat seine verfassungsrechtlichen Vorsorge- und Schutzpflichten, indem er die Produktion von zusätzlichem Atommüll ohne geeignete Entsorgungsmöglichkeit zulasse. "Die Bundesregierung kann nicht länger so tun, als hätten Laufzeitverlängerungen und die über Jahrzehnte verdrängten und unterschätzten Probleme bei der Atommüll-Entsorgung nichts miteinander zu tun.Tut sie es doch, müssen die Gerichte entscheiden", schloss Ziehm.
Hinweis: Das Rechtsgutachten "Ohne Endlager keine Laufzeitverlängerung - zur Rechts- und Verfassungswidrigkeit einer Laufzeitverlängerung" von Dr. Cornelia Ziehm können Sie auf www.duh.de herunterladen.
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