Für Anlagenbetreiber ist das Urteil des obersten deutschen Verwaltungsgerichts deshalb so wichtig, weil sie von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) für Fehler im Emissionsbericht, die sich aus dem nicht genehmigten Monitoringkonzept ergeben, bestraft werden können. Nur Unternehmen, deren Monitoringkonzepte zur Gänze genehmigt wurden, sind vor solchen Sanktionen gefeit. Auf Basis des Monitoringkonzepts ermitteln die Anlagenbetreiber für den Emissionsbericht ihre jährlichen Emissionen und damit die Anzahl der Berechtigungen, die sie an die DEHSt übertragen müssen.
Eigentlich dürfen nach dem Urteil Emissionsberichte, die auf einem nicht genehmigten Monitoringkonzept basieren, von den zuständigen Sachverständigen gar nicht mehr verifiziert werden. Die Anlagenbetreiber müssen jedoch bis zum 1. März ihre Emissionsberichte für 2009 bei der DEHSt einreichen. Angesichts der knappen Zeit will man bei der DEHSt aber ein Auge zudrücken und auch Emissionsberichte akzeptieren, die sich auf bislang nicht genehmigten Monitoringkonzepten beziehen. "Die Unternehmen müssen die Genehmigung allerdings nachholen", sagte DEHSt-Leiter Hans-Jürgen Nantke im Gespräch mit Dow Jones.
In Deutschland kann nach Schätzung der Berliner Anwälte Stefan Kobes und Gernot-Rüdiger Engel von der Sozietät Luther Rechtsanwälte, die das Urteil für ihren Mandanten gegen Rheinland-Pfalz durchgesetzt haben, derzeit nur ein Bruchteil der Anlagenbetreiber ein korrekt genehmigtes Monitoringkonzept vorweisen.

