Im Unterschied zu dem vorherigen Entwurf ist die zulässige Speichermenge zunächst auf 3 Mio. t CO2 pro Jahr und Speicher begrenzt. Damit wird auf der Grundlage des Gesetzes nur die Errichtung von Forschungs- und Demonstrationsanlagen – wie die von Vattenfall in Brandenburg betriebene 30 MW Anlage Schwarze Pumpe – möglich sein. Insgesamt sollen bundesweit pro Jahr 8 Mio. t CO2 gelagert werden dürfen. Nach dem Energiekonzept der Bundesregierung sollen in Deutschland 2 der 12 EU-weit förderfähigen CCS-Demonstrations-vorhaben gebaut werden.
Nicht nur in Bezug auf den Anwendungsbereich, auch für die letztes Jahr umstrittenen Fragen von Haftung und Vorsorge wurden wesentliche Änderungen gegenüber dem Entwurf vom letzten Jahr vorgenommen. Die Betreiber eines Kohlendioxidspeichers müssen nach den neuen Regelungen ab Betriebsbeginn einen gesetzlich festgelegten Betrag von 3% des jeweiligen aktuellen CO2-Zertifikatepreises für das konkrete Speichervolumen als Nachsorgebeitrag an das betroffene Bundesland zahlen. Der gescheiterte Entwurf hatte noch vorgesehen, dass der Nachsorgebeitrag durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt wird. Bei der Berechnung sollten die bei der dauerhaften Speicherung gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt werden können. Diese Anpassungsmöglichkeit ist entfallen.
Zudem wurde ein finanzieller Anspruch der Kommunen für die Nutzung des Untergrundes unter dem Gemeindegebiet gesetzlich festgeschrieben. Für mögliche Standortnachteile müssen die Betreiber pauschal 2% des aktuellen CO2-Preises entsprechend des Speichervolumens an die Gemeinden zahlen. Zum Vergleich: Die Konzessionsabgabe, die ein Stromnetzbetreiber für die Nutzung öffentlicher Verkehrswege an Gemeinden zahlen muss, liegt bei bis zu 2,39 Cent pro durchgeleiteter kWh. Bislang ist CCS deshalb für Kommunen finanziell kaum attraktiv.
Zudem formiert sich auch aus grundsätzlichen ökologischen Bedenken heraus nicht nur im traditionell technikskeptischen Schleswig-Holstein, sondern auch in Brandenburg erheblicher Widerstand der betroffenen Kommunen. Hier fürchtet man unabsehbare Risiken, sinkende Attraktivität für Familien und Unternehmen und einen dauerhaften Verlust an Planungsfreiheit im Gemeindegebiet.
Hier ist es nun am Gesetzgeber, auf dem Weg über das Kabinett bis in den Bundestag noch Änderungen vorzunehmen, die die Belange aller Betroffenen balancieren. Der weitere Zeitplan ist eng:
Bundeskabinett 22. September 2010
Bundestag 1. Lesung 28. Oktober 2010
Bundesrat, Plenum 5. November 2010
Beginn Ausschüsse (BT) 10. November 2010
(ggf.) Anhörung (Bundestag) 29. November 2010
Ende Ausschüsse (BT) 15. Dezember 2010
2./3. Lesung Bundestag 17. Dezember 2010
Bundesrat Plenum (2. DG) 11. Februar 2011

