Zuletzt hatte RWE erneut vor hohen Millionenschäden gewarnt, wenn der niederländische Netzbetreiber Tennet seine Probleme nicht in den Griff bekommt. Unter anderem unklare Haftungsregelungen hatten dazu geführt, dass Kapitalgeber zurückhaltend waren und es mangels Geld entsprechende Verzögerungen bei der Anbindung von Windparks auf hoher See gab.
Da es um Millionensummen geht, könnte dies den ohnehin steigenden Strompreis weiter belasten. Ausnahme wäre eine grobe Fahrlässigkeit des Netzbetreibers. Dann soll der Netzbetreiber 20 Prozent der Kosten tagen, maximal 20 Millionen Euro pro Schadensfall und maximal 60 Millionen Euro pro Kalenderjahr. Liegt Vorsatz vor, soll eine Abwälzung der Kosten auf die Verbraucher ausgeschlossen sein.
Bei nicht rechtzeitiger Anbindung kann ein Offshore-Windpark zudem ab dem 11. Tag einen Schadenersatz in Höhe von 90 Prozent der entgangenen Ökostromvergütungen bekommen. In einem eigenen Offshore-Netzplan soll für jeden Windpark ein klarer Startzeitpunkt festgelegt werden. Der Referentenentwurf mit Details hierzu soll im Sommer vorgelegt werden.
Rösler betonte: «Durch die geplante Haftungsregelung werden Rechtsunsicherheiten und Investitionshindernisse beseitigt und Investitionen in Offshore-Windparks und Netzanbindungen wirtschaftlich attraktiv». Altmaier sagte, die geplante Regelung sei ein bedeutender Schritt für die Umsetzung der Energiewende. Bis 2030 sollen Windparks in Nord- und Ostsee mit einer Leistung von 25 000 Megawatt entstehen und so 15 Prozent des Strombedarfs in Deutschland decken. Doch dieses Ziel gilt wegen der Verzögerungen als fraglich.
Das Bundesumweltministerium schreibt auf seinem Portal:
Aufbauend auf den Vorschlägen der von Bundesminister Rösler initiierten AG Beschleunigung Offshore-Netzanbindung haben sich beide Ministerien darauf verständigt, einen mehrjährigen Offshore-Netzentwicklungsplan einzuführen. Dieser soll Realisierungszeitpunkt sowie Ort und Größe zukünftiger Netzanschlüsse verbindlich festgelegen, um eine bessere Abstimmung mit dem Onshore-Netzausbau zu erreichen. Der Offshore-Netzentwicklungsplan soll mit einer Haftungsregelung für Verzögerungen bei der Errichtung und Störungen beim Betrieb von Offshore-Netzanbindungsleitungen verknüpft werden.
Für Offshore-Windparks, die auf den bisherigen individuellen Anbindungsanspruch nach § 17 Absatz 2a EnWG vertraut haben, wird durch eine Übergangsregelung sicher gestellt, dass sie ab dem Zeitpunkt der unbedingten Netzanbindungszusage ebenfalls den pauschalierten Schadensersatz erhalten. Das hilft den Offshore-Windparkprojekten, die derzeit bereits von erheblichen Verzögerungen der Netzanbindung betroffen sind.
Die Haftungsregelung im Detail:
- Bei nicht rechtzeitiger Anbindung oder einer längeren Störung einer Leitung soll ein betriebsbereiter Offshore-Windpark ab dem 11. Tag der ununterbrochenen Nichteinspeisung einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 90% der entgangenen EEG-Einspeisevergütung erhalten. Soweit die Einspeisung aufgrund mehrerer einzelner Störungen an mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr nicht möglich ist, besteht der Anspruch unmittelbar ab dem 19. Tag. Für die Zwecke der Berechnung der pauschalierten Vergütung ist davon auszugehen, dass die Anlage 11 Kilowattstunden je Kilowatt installierter Leistung an jedem Tag der Störung erzeugt hätte.
- Ob die Netzanbindung rechtzeitig fertiggestellt ist, bestimmt sich künftig nach dem im Offshore-Netzentwicklungsplan festgelegten Realisierungszeitpunkt. Um bei Verzögerungen der Netzanbindung mögliche Instandhaltungskosten für den Offshore-Windpark zu vermeiden, wird die Herstellung der Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage mit Fertigstellung der Fundamente für die Windkraftanlagen vermutet.
- Für betriebsbedingte Wartungszeiten an der Netzanbindung erhält der betriebsbereite Offshore-Windpark den pauschalierten Schadensersatz, soweit die Wartungszeiten 10 Tage im Kalenderjahr überschreiten.
- Die Kosten des pauschalierten Schadensersatzes trägt der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber, der diese abhängig vom eigenen Verschuldensgrad bundesweit und ohne Zeitverzug über eine Haftungsumlage wälzen kann. Ausnahme: Bei grober Fahrlässigkeit trägt der Netzbetreiber 20 Prozent der Kosten (jedoch maximal 20 Mio. EUR pro Schadensfall und maximal 60 Mio. EUR pro Kalenderjahr), und bei Vorsatz ist eine Kostenwälzung ausgeschlossen.
- Soweit die Netzanbindung länger als 90 Tage nicht verfügbar ist, kann der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Kosten des pauschalierten Schadensersatzes über die Haftungsumlage nur wälzen, soweit er alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminimierung und -beseitigung ergriffen hat. Die Haftung des Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Offshore-Windparks für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden wird je Schadensereignis begrenzt auf 100 Millionen EUR.
- Um die Verbraucher vor übermäßigen Belastungen zu schützen, hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nach Marktverfügbarkeit angemessene und wirtschaftliche Versicherungen abzuschließen. Diese sind der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorzulegen.
- Für den Zeitraum, in dem der Offshore-Windpark den pauschalierten Schadensersatz in Anspruch nimmt, entfällt der Anspruch auf die EEG-Einspeisevergütung bzw. verkürzt sich der Zeitraum des Anspruchs auf die erhöhte EEG-Einspeisevergütung entsprechend.
Der Referentenentwurf mit den Details der geplanten Regelungen wird im Sommer vorgelegt werden. Die Gesetzesänderungen sollen in kürzester Zeit in Kraft treten.

