Arcelor hatte diese mit angeblichen Verstößen der Richtlinie gegen das Eigentumsrecht, die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Niederlassungsfreiheit und den Grundsatz der Rechtssicherheit begründet.
Die Richter folgten dieser Argumentation in keinem Fall. Sie hielten fest dass die Emissionshandelsrichtlinie ein Instrument sei, dass dazu diene, die Verpflichtungen der EU aus dem UN-Rahmenübereinkommen zur Klimaveränderung und aus dem Kyoto-Protokoll zu erfüllen. Sie verwiesen auch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von Dezember 2008, worin der EuGH feststellte, der Gesetzgeber habe bei der Einführung eines so neuen und komplexen Umweltschutzinstruments wie des Emissionshandels einen weiten Ermessensspielraum.
Der EuGH hatte 2008 auch festgestellt, die Emissionshandelsrichtlinie verstoße nicht gegen den im EU-Recht verankerten Gleichheitsgrundsatz, auch wenn in der ersten Handelsperiode Industriebranchen unterschiedlich behandelt wurden. Damals hatten acht französischen Stahlunternehmen geklagt, die allesamt zum Konzern Arcelor Mittal gehörten. Diese hatten sich darüber beschwert, dass Stahlproduzenten ab 2005 Emissionsrechte kaufen mussten, die Aluminium- und Kunststoffindustrie aber nicht in das Handelssystem einbezogen war. Der EuGH hatte aber geurteilt, das sei durch "objektive Gründe" gerechtfertigt.
In seinem Urteil vom Dienstag wies das Gericht auch den Vorwurf zurück, die Richtlinie beschränke die Niederlassungsfreiheit, weil es Marktteilnehmern nicht erlaubt sei, CO2-Emissionszertifikate von einer Anlage auf eine andere in einem anderen EU-Staat zu übertragen. Selbst wenn das einen Verstoß gegen das Recht auf Niederlassungsfreiheit darstellen sollte, sei das nicht die Schuld der EU-Richtlinie, hielt das Gericht fest. Denn die EU-Staaten hätten in diesem Punkt genügend Handlungsspielraum, andere Regeln festzusetzen. (Az: T-16/04)
