"Das Vorgehen der EU-Kommission wäre schlichtweg rechtswidrig“, sagte Rechtsanwalt Stefan Altenschmidt, der das Gutachten erstellt hat.
Die EU-Richtlinie zum Emissionshandel ziele darauf ab, Klimaschutz zu den geringst möglichen Kosten zu erreichen. "Wenn die Preise künstlich erhöht werden, zahlt die Industrie doppelt: sie muss die eigenen Zertifikate kaufen und auch die höheren Strompreise zahlen, die sich dann durch den gestiegenen CO2-Preis ergeben“, erläutert Altenschmidt den Standpunkt seiner Mandanten. Zu den Mitgliedern der Allianz gehören die führenden europäischen Verbände unter anderem der Stahl-, Zement-, Glas- und Papierindustrie.
Brüssel will in den Jahren 2013 bis 2015 zunächst CO2-Zertifikate aus dem Markt nehmen und diese dann zwischen 2016 und 2020 zurückschleusen. Noch ist die Höhe des Set-aside nicht amtlich, es könnte sich aber um insgesamt bis zu 1,2 Milliarden Zertifikate handeln. Damit ließe sich die augenblickliche Überversorgung des Marktes kurieren, meinen EU-Klimakommissarin Connie Hedegaard und ihre Berater.
Das Instrumentarium des Emissionshandels ist nach Ansicht der energieintensiven europäischen Industrien aber nicht darauf ausgelegt, höchstmögliche Preise zu erzielen. Es stehe vielmehr die geringstmögliche wirtschaftliche Belastung der Unternehmen im Mittelpunkt. „Die Kommission hat das Problem, dass sie gern schnell für höhere Preise sorgen will. Das einzige zulässige Verfahren dafür wäre aber eine Änderung der Richtlinie, was ein Jahr oder länger dauert“, erläutert Rechtsanwalt Stefan Altenschmidt.
Laut dem Gutachten, das Dow Jones TradeNews Emissions vorliegt, wäre es auch nicht zulässig, den CO2-Preis anzuheben, indem Berechtigungen gelöscht werden, die eigentlich für die Versteigerung vorgesehen sind. Die Versteigerungsverordnung dürfte demnach auch nicht als Instrument zur Beeinflussung des CO2-Marktes oder des CO2-Preises eingesetzt werden. Die Emissionshandelsrichtlinie ermächtigt die Kommission nach Ansicht der Rechtsanwälte der energieintensiven Industrie auch nicht zu einem Set-aside, um den CO2-Preis zu erhöhen: Eine Verknappung der Berechtigungen würde gegen das Prinzip eines vorhersehbaren Auktionierungsprozesses verstoßen, wie er in der Richtlinie gefordert werde.
In der Direktive sind laut Gutachten nur Maßnahmen zu finden, die sich gegen zu hohe CO2-Preise richten. Nirgendwo gebe es Hinweise auf Instrumente, mit denen ein zu niedriger CO2-Preis angehoben werden könnte. Ein solches Vorgehen durch die Kommission oder die Mitgliedstaaten erfordere eine Korrektur der Emissionshandelsrichtlinie selbst. "Die Idee, die Versteigerungsverordnung und den Komitologieprozess zu nutzen, um ein stärkeres Preissignal zu stimulieren, widerspricht dem derzeitigen EU-Recht“, heißt es dazu in dem Gutachten.
In der Emissionshandelsrichtlinie werde der Kommission zwar eine Reihe von Möglichkeiten zum Markt-eingriff eingeräumt. Eine Änderung der Richtlinie in Bezug auf die Versteigerungen könnte laut Gutachten nur den Zeitpunkt der Auktionen verändern, nicht aber die Menge der zur Versteigerung kommenden Berechtigungen. Bis zum Jahr 2020 dürfen laut dem Gutachten demnach Berechtigungen, die eigentlich versteigert werden sollen, auch nicht gelöscht werden. Ausnahmen seien nur in bestimmten Fällen zulässig, etwa wenn eine Anlage aufgegeben werde oder eine geringere Zuteilung erhalte.
Das Gutachten im Auftrag der energieintensiven Industrien stellt stark auf das Prinzip der Vorhersehbarkeit ab. Die Unternehmen benötigten Planungssicherheit für die kommenden Jahre. Die Prozesse müssten deshalb vorhersehbar sein, die Regeln klar und transparent. In der Versteigerungsverordnung sei zwar eine Reihe von Möglichkeiten angeführt, die eine Änderung der Verordnung möglich machen. Der Wunsch nach einem höheren Marktpreis gehöre jedoch eindeutig nicht dazu. Das Gutachten soll nun den maßgeblichen Stellen in der Kommission vorgelegt werden.

Ein Gutachten der Allianz der energieintensiven Industrien in Europa zweifelt an den Plänen der EU-Kommission zur Neugestaltung des Emissionshandels. Laut dem Gutachten, das die Anwaltskanzlei Luther Rechtsanwälte im Auftrag des Lobbyverbandes erstellt hat, darf die EU-Kommission weder die Menge an CO2-Zertifikaten künstlich verknappen (Set-aside) noch den Zeitplan für die Versteigerungen von Berechtigungen in den Jahren 2013 bis 2020 ändern.